(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
1. | deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht, | |||||||||
2. | deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet, | |||||||||
3. | bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen, | |||||||||
4. | die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern und | |||||||||
5. | bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt. |
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
1. | deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist, | |||||||||
2. | die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind, | |||||||||
3. | die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern, | |||||||||
4. | die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und | |||||||||
5. | bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt. |
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner (anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 Ärztegesetz 1998) entsprechen.
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