(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
1. | aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen, | |||||||||
2. | möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten, | |||||||||
3. | die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und | |||||||||
4. | sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen. |
(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
1. | entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder | |||||||||
2. | dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht. |
(4) Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese
1. | eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen, | |||||||||
2. | phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht, | |||||||||
3. | am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und | |||||||||
4. | entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016
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