(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
1. | zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und | |||||||||
2. | zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung. |
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
1. | zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und | |||||||||
2. | zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung. |
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