(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. | Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird, | |||||||||
2. | Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden; | |||||||||
3. | Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme; | |||||||||
4. | Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen. |
(2) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
1. | zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder | |||||||||
2. | zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen. |
(3) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
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