§ 13 KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.Für Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Schlußleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Schlußleuchten (Absatz eins,) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
  3. (3)Absatz 3SchlußleuchtenSchlussleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 01.12.1998 bis 13.12.2005
  1. (1)Absatz einsFür Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.Für Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Schlußleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.Schlußleuchten (Absatz eins,) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3,, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 in der Fassung 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, entsprechen.
  3. (3)Absatz 3SchlußleuchtenSchlussleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.

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