Entscheidungsgründe: Der Kläger beantragte am 2. 12. 2007 für seinen am 7. 10. 2007 geborenen Sohn Oliver Kinderbetreuungsgeld ab dem 3. 12. 2007; die Leistung wurde ihm in der täglichen Höhe von 14,53 EUR gewährt. Am 30. 5. 2008 beantragte der Kläger neuerlich die (rückwirkende) Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes, diesmal als Kurzleistung nach § 5a KBGG (Umstieg vom Modell „30+6“ auf die Variante „20+4“). Diesem Antrag entsprach die beklagte Wiener Gebietskrankenkasse, gewährte... mehr lesen...