Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Paragraph eins,
Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1.Ziffer einsdas pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;
2.Ziffer 2das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
3.Ziffer 3die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
4.Ziffer 4der Partnerschaftsbonus.
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.
In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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