Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. | das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto; | |||||||||
2. | das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens; | |||||||||
3. | die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld; | |||||||||
4. | der Partnerschaftsbonus. | |||||||||
Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt. |
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