§ 1 KBGG

KBGG - Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;

2.

das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;

3.

die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;

4.

der Partnerschaftsbonus.

Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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