Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Anspruchsdauer nach § 3 Abs. 1 kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. § 3a Abs. 1 ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.Die Anspruchsdauer nach Paragraph 3, Absatz eins, kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. Paragraph 3 a, Absatz eins, ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abs. 1 kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Absatz eins, kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, Paragraph 3, Absatz 2, erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.
(3)Absatz 3§ 3 Abs. 3 bis 6 und § 3a Abs. 2 sind anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 a, Absatz 2, sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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