§ 15 KBGG Erklärung

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

ImDer zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (§§ 12, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (§ 12, § 13 Abs. 3) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den der Überschreitung der Freigrenze (§§ 12 § 31 Abs. 3und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung) zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichtenverständigen. ImDer zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (Paragraphen 12,, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 3,) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den Paragraphen 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärungder Überschreitung der Freigrenze (Paragraph 31, Absatz 3,) zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß Paragraph 18, verpflichtenverständigen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009
§ 15.Paragraph 15,

ImDer zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (§§ 12, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (§ 12, § 13 Abs. 3) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den der Überschreitung der Freigrenze (§§ 12 § 31 Abs. 3und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung) zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichtenverständigen. ImDer zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (Paragraphen 12,, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 3,) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den Paragraphen 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärungder Überschreitung der Freigrenze (Paragraph 31, Absatz 3,) zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß Paragraph 18, verpflichtenverständigen.

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