§ 15 KBGG

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

ImDer zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (§§ 12, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (§ 12, § 13 Abs. 3) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den der Überschreitung der Freigrenze (§§ 12 § 31 Abs. 3und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung) zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichtenverständigen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009

ImDer zuständige Krankenversicherungsträger hat den Partner des Elternteiles (§§ 12, 13) von der Gewährung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil samt Hinweis auf die Freigrenze (§ 12, § 13 Abs. 3) und Hinweis auf die mögliche Rückforderung im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den der Überschreitung der Freigrenze (§§ 12 § 31 Abs. 3und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung) zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichtenverständigen.

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