§ 13 KBGG

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Einen Zuschuss(1) Eine Beihilfe erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.

(2) Weiters gelten als nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.

(3) Hinsichtlich des Einkommensder Einkünfte gilt § 12 entsprechend.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009

Einen Zuschuss(1) Eine Beihilfe erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.

(2) Weiters gelten als nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.

(3) Hinsichtlich des Einkommensder Einkünfte gilt § 12 entsprechend.

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