§ 12 BAK-G

BAK-G - Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 12.Paragraph 12,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 22.01.2024 bis 31.12.9999
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