§ 10 BAK-G

BAK-G - Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Personalvertretungsagenden für das Bundesamt werden von der zentralen Personalvertretung des Bundesministeriums für Inneres wahrgenommen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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