Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsMit der Vollziehung des § 2 Abs. 6 ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 6, ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.
(2)Absatz 2Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.
In Kraft seit 22.01.2024 bis 31.12.9999
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