§ 7 BAK-G

BAK-G - Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 7.Paragraph 7,

Weisungen an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen; Weisungen an das Bundesamt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sind überdies dem Beirat (§ 9a) zu übermitteln. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen. Weisungen an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen; Weisungen an das Bundesamt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sind überdies dem Beirat (Paragraph 9 a,) zu übermitteln. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.

In Kraft seit 22.01.2024 bis 31.12.9999
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