Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDer Beirat hat dem Bundesminister für Inneres bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht über seine Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Beirat kann darüber hinaus jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihm geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres und an den Direktor gemäß § 9a Abs. 2 sind zu veröffentlichen. Veröffentlichungen nach diesem Absatz haben unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu erfolgen und so lange zu unterbleiben, als der Zweck laufender Ermittlungen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andernfalls gefährdet wäre.Der Beirat kann darüber hinaus jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihm geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres und an den Direktor gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, sind zu veröffentlichen. Veröffentlichungen nach diesem Absatz haben unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu erfolgen und so lange zu unterbleiben, als der Zweck laufender Ermittlungen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andernfalls gefährdet wäre.
(3)Absatz 3Erlangt der Beirat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Kenntnis von Sachverhalten, die in den Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft oder einer anderen Rechtsschutzeinrichtung fallen, hat er diese darüber zu informieren.
In Kraft seit 22.01.2024 bis 31.12.9999
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