Jedermann ist berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 schriftlich oder elektronisch an den Beirat zu melden. Der Beirat hat diese Meldung unverzüglich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Behandlung zuzuleiten. Jedermann ist berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, schriftlich oder elektronisch an den Beirat zu melden. Der Beirat hat diese Meldung unverzüglich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Behandlung zuzuleiten.
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