§ 9a BAK-G (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung), Unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe - JUSLINE Österreich
§ 9a BAK-G Unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe
BAK-G - Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsZum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe ist beim Bundesminister für Inneres ein unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beirat) eingerichtet. Diesem obliegt unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Grund- und Menschenrechte die begleitende strukturelle Kontrolle der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung organisatorischen Optimierungsbedarfs, sowie die diesbezügliche Beratung. Angelegenheiten und Ermittlungen, die der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaften oder die Gerichte oder dem besonderen Rechtsschutz durch die Rechtsschutzkommission (§§ 8 und 9) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst.Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe ist beim Bundesminister für Inneres ein unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beirat) eingerichtet. Diesem obliegt unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Grund- und Menschenrechte die begleitende strukturelle Kontrolle der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung organisatorischen Optimierungsbedarfs, sowie die diesbezügliche Beratung. Angelegenheiten und Ermittlungen, die der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaften oder die Gerichte oder dem besonderen Rechtsschutz durch die Rechtsschutzkommission (Paragraphen 8 und 9) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst.
(2)Absatz 2Der Beirat kann aus eigenem sowie über Ersuchen des Bundesministers für Inneres oder des Direktors tätig werden und diesen Empfehlungen erteilen.
(3)Absatz 3Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern sowie sieben Ersatzmitgliedern (Beiratsmitglieder). Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Grund- und Menschenrechte aufweisen und das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.
(4)Absatz 4Die Beiratsmitglieder werden vom Bundesminister für Inneres für die Dauer von sieben Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5)Absatz 5Das Vorschlagsrecht kommt zu
1.Ziffer einsdem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter,
2.Ziffer 2dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
3.Ziffer 3der Österreichischen Ärztekammer für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
4.Ziffer 4der Österreichischen Universitätenkonferenz für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
5.Ziffer 5zwei vom Bundesminister für Inneres bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte oder der Opferrechte widmen, für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
6.Ziffer 6zwei von der Bundesministerin für Justiz bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte oder der Opferrechte widmen, für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.
Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und um eine plurale sowie diverse Zusammensetzung des Beirats zu bemühen.
(6)Absatz 6Nach Abs. 4 darf nicht zum Beiratsmitglied bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamts war. Darüber hinaus dürfen Personen nicht bestellt werden, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen gemäß den §§ 2 und 3 Z 1 bis 4 und 7 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), BGBl. Nr. 256/1990, ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind.Nach Absatz 4, darf nicht zum Beiratsmitglied bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamts war. Darüber hinaus dürfen Personen nicht bestellt werden, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen gemäß den Paragraphen 2 und 3 Ziffer eins bis 4 und 7 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,, ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind.
(7)Absatz 7Die Bestellung zum Beiratsmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines Beiratsmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(8)Absatz 8Der Bundesminister für Inneres kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ein Beiratsmitglied vorzeitig abberufen,
1.Ziffer einswenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
2.Ziffer 2wenn es mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.
Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres ein Beiratsmitglied vorzeitig abzuberufen, wenn eine Ernennungsvoraussetzung wegfällt.
(9)Absatz 9Vor Beginn der Tätigkeit hat sich jedes Beiratsmitglied einer Sicherheitsüberprüfung zumindest für den Zugang zu vertraulicher Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 1 SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Beiratsmitglied nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.Vor Beginn der Tätigkeit hat sich jedes Beiratsmitglied einer Sicherheitsüberprüfung zumindest für den Zugang zu vertraulicher Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Beiratsmitglied nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.
(10)Absatz 10Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zumindest vier weitere Beiratsmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Beirat hat nähere Regelungen zu seinem Zusammenwirken, insbesondere über die Aufgaben des Vorsitzenden, die Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder, die Einberufung von Sitzungen sowie die Vertretung der weiteren Beiratsmitglieder im Verhinderungsfall, in einer Geschäftsordnung zu treffen.
(11)Absatz 11Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten des Beirats hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind dem Beirat Büroräumlichkeiten außerhalb des Bundesamts zur Verfügung zu stellen. Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Vergütung festzusetzen.
In Kraft seit 22.01.2024 bis 31.12.9999
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