§ 12 BAK-G

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2024 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männeralle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 21.01.2024

In Kraft vom 01.01.2010 bis 21.01.2024
§ 12.Paragraph 12,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männeralle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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