§ 3 KartG 2005

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 81101 Abs. 3 EGVAEUV verwiesen werden.

(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 28.02.2013

(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 81101 Abs. 3 EGVAEUV verwiesen werden.

(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.