§ 59j KAKuG

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 59 j,

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf der Homepage des Bundesministeriums jedenfalls

  1. 1.Ziffer einsden als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehenden aktuellen Österreichischen Strukturplan Gesundheit,
  2. 2.Ziffer 2das aktuelle Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung,
  3. 3.Ziffer 3die aktuellen Grundlagen für die Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen und
  4. 4.Ziffer 4den aktuellen Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß § 8 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheitden aktuellen Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
  5. (1)Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur ist mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von allen Abgaben befreit.
  6. (2)Absatz 2Die von der Bundesgesundheitsagentur in unmittelbarer Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  7. (3)Absatz 3Die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß §§ 59d bis 59g unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.Die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß Paragraphen 59 d bis 59g unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.
zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
Paragraph 59 j,

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf der Homepage des Bundesministeriums jedenfalls

  1. 1.Ziffer einsden als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehenden aktuellen Österreichischen Strukturplan Gesundheit,
  2. 2.Ziffer 2das aktuelle Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung,
  3. 3.Ziffer 3die aktuellen Grundlagen für die Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen und
  4. 4.Ziffer 4den aktuellen Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß § 8 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheitden aktuellen Bundes-Zielsteuerungsvertrag gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
  5. (1)Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur ist mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von allen Abgaben befreit.
  6. (2)Absatz 2Die von der Bundesgesundheitsagentur in unmittelbarer Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  7. (3)Absatz 3Die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß §§ 59d bis 59g unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.Die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß Paragraphen 59 d bis 59g unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.
zu veröffentlichen.

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