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(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf Bundesgesundheitsagentur ist mit Ausnahme der Homepage des Bundesministeriums jedenfallsGerichts- und Justizverwaltungsgebühren von allen Abgaben befreit.
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(2) Die von der Bundesgesundheitsagentur in unmittelbarer Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß §§ 59d bis 59g unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.
(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf Bundesgesundheitsagentur ist mit Ausnahme der Homepage des Bundesministeriums jedenfallsGerichts- und Justizverwaltungsgebühren von allen Abgaben befreit.
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(2) Die von der Bundesgesundheitsagentur in unmittelbarer Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds und die Mittel gemäß §§ 59d bis 59g unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.