Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen
(1) Wegen wiederholter Gesetzesverletzungen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung können der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn
a) | die Gesetzesverletzungen wissentlich begangen worden sind und die Landesregierung dies festgestellt hat, und | |||||||||
b) | die Landesregierung die Feststellungen nach lit a dem Bürgermeister oder dem sonstigen Mitglied des Stadtsenates nachweislich zur Kenntnis gebracht hat, und | |||||||||
c) | der Amtsverlust für den Fall weiterer, wissentlich begangener Gesetzesverletzungen mit Bescheid angedroht worden ist. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Erklärung des Amtsverlustes nicht berührt (§ 67 Abs 1). Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist eine neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Stadtsenates durch den Gemeinderat ausgeschlossen. |
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