§ 76 K-VStR 1998 Vertretung des Bürgermeisters

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 25 Abs. 5) zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den im § 25a und im § 40 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Magistrat aus führt.

(2) Sollten der Bürgermeister und alle anderen Mitglieder des Stadtsenates gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat unter dessen Vorsitz für die Dauer dieser Verhinderung aus seiner Mitte einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar. Für diese Wahl gilt § 23 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(3) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 21.10.1998 bis 31.01.2015

(1) Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 25 Abs. 5) zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den im § 25a und im § 40 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Magistrat aus führt.

(2) Sollten der Bürgermeister und alle anderen Mitglieder des Stadtsenates gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat unter dessen Vorsitz für die Dauer dieser Verhinderung aus seiner Mitte einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar. Für diese Wahl gilt § 23 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(3) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.

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