(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai eines Jahres bis einschließlich dem 2. Sonntag im September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr zulässig.
(2) Während der Wintersaison vom 1. Sonntag nach Maria Empfängnis bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig.
(3) Waren des täglichen Bedarfes sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel.
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