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(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai eines Jahres bis 30einschließlich dem 2. Sonntag im September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Artikel des Trafiksortiments)täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr – längstens jedoch acht Stunden täglich – zulässig.
(2) Während der Wintersaison vom 1. DezemberSonntag nach Maria Empfängnis bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren im Sinne des Absatz 1täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr – längstens jedoch acht Stunden täglich – zulässig.
(3) Waren des täglichen Bedarfes sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel.
(1) Während der Sommersaison vom 1. Mai eines Jahres bis 30einschließlich dem 2. Sonntag im September ist in den in der Anlage A angeführten Gebieten der Verkauf von Waren des Touristenbedarfes (das sind Lebensmittel, Sportartikel der in dem betreffenden Gebiet zur Jahreszeit üblichen Sportarten, Bekleidungs-, Foto- und Toilettenartikel, Souvenirs, Devotionalien, Druckerzeugnisse, Schreibwaren und Artikel des Trafiksortiments)täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 21 Uhr – längstens jedoch acht Stunden täglich – zulässig.
(2) Während der Wintersaison vom 1. DezemberSonntag nach Maria Empfängnis bis einschließlich Ostermontag ist in den in der Anlage B angeführten Gebieten der Verkauf von Waren im Sinne des Absatz 1täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr – längstens jedoch acht Stunden täglich – zulässig.
(3) Waren des täglichen Bedarfes sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel.