(1) In den Ortschaften Pörtschach am Wörther See und Velden am Wörther See ist der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs (das sind die im Einzelhandel ortsüblichen Sortimente, wie insbesondere Lebens- und Futtermittel, Sport- und Fotoartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Zeitschriften, Schmuck und sonstige Kleinartikel) an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai eines Jahres bis einschließlich dem 2. Sonntag im September in der Zeit bis 22.00 Uhr, in Pörtschach am Wörther See auch vom 1. Oktober bis zum 30. April in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
(2) In der Stadt Villach ist der Verkauf von Ansichtskarten, Souvenirs, Devotionalien, Fotoverbrauchsmaterialien u.ä. an Sonn- und Feiertagen vom 1. Mai eines bis einschließlich dem 2. Sonntag im September in der Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr innerhalb der Straßenzüge Gerbergasse – Freihausgasse – Moritschstraße – 8.-Mai-Platz - Widmanngasse - Lederergasse zulässig.
(3) In der Stadtgemeinde Wolfsberg ist der Verkauf von Naturblumen im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 250 Metern, der Verkauf von Lebensmittel- und Genussmittel im Bereich des Landeskrankenhauses Wolfsberg im Umkreis von 100 Metern gemessen vom Haus mit der Adresse, Krankenhausstraße 2a, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
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