Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG (K-TBWG) Fundstelle

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Gesetz vom 13. Juni 1996 über die Tätigkeit der Totalisateure und
Buchmacher (Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG)
StF: LGBl Nr 68/1996

Änderung

LGBl Nr 63/2001

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 82/2016

Inhaltsverzeichnis

§   1            Bewilligungspflicht

§   2            Arten der Bewilligung

§   3            Voraussetzungen für die Bewilligung

§   4            Zuverlässigkeit

§   5            Bestätigung der Kreditwürdigkeit

§   6            Fachliche Befähigung

§   7            (entfällt)

§   8            Wettreglement

§   9            Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte

§   9a          Wettterminals

§   9b          Schutz der Wettkunden

§   9c          Maßnahmen gegen Geldwäsche

§   10          Nebenbedingungen

§   10a        Verbotene Wetten

§   11          Anwendung von Bestimmungen der Gewerbeordnung

§   12          Strafbestimmungen

§   12a        Kontrolle

§   12b         Beschlagnahme

§   12c        Automationunterstützter Datenverkehr

§   13          Verweisungen

§   13a        Umsetzungshinweis

§   14          Schluss- und Übergangsbestimmungen

ANM: Die Euroregelungen in den §§ 5 und 12 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG (K-TBWG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG (K-TBWG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG (K-TBWG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG (K-TBWG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG (K-TBWG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-TBWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 K-TBWG