§ 5 K-SVFG

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Die MittelFinanzierung des Fonds werden aufgebracht durcherfolgt aus:

1.

Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573;

2.

Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel;

3.

Rückzahlungen von Zuschüssen;

4.

Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;

5.

Sonstige Einnahmen;

6.

Freiwillige Zuwendungen.

  1. 1.Ziffer einsAbgaben gemäß § 5a;Abgaben gemäß Paragraph 5 a, ;,
  2. 2.Ziffer 2Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
  3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen von Zuschüssen;
  4. 4.Ziffer 4Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;
  5. 5.Ziffer 5Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
  6. 6.Ziffer 6Sonstigen Einnahmen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2023
§ 5.Paragraph 5,

Die MittelFinanzierung des Fonds werden aufgebracht durcherfolgt aus:

1.

Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573;

2.

Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel;

3.

Rückzahlungen von Zuschüssen;

4.

Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;

5.

Sonstige Einnahmen;

6.

Freiwillige Zuwendungen.

  1. 1.Ziffer einsAbgaben gemäß § 5a;Abgaben gemäß Paragraph 5 a, ;,
  2. 2.Ziffer 2Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
  3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen von Zuschüssen;
  4. 4.Ziffer 4Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;
  5. 5.Ziffer 5Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
  6. 6.Ziffer 6Sonstigen Einnahmen.

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