§ 25b K-SVFG

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 25b.Paragraph 25 b,

Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzlervon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Beihilfen;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;

4.

Ausmaß und Art der Beihilfen;

5.

Verfahren zur Gewährung der Beihilfen

a.

Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b.

Auszahlungsmodus,

c.

Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d.

Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;

6.

Vertragsmodalitäten.

  1. 1.Ziffer einsGegenstand der Beihilfen;
  2. 2.Ziffer 2förderbare Kosten;
  3. 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
  4. 4.Ziffer 4Ausmaß und Art der Beihilfen;
  5. 5.Ziffer 5Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
    1. a.Litera aAnsuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
    2. b.Litera bAuszahlungsmodus,
    3. c.Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
    4. d.Litera dEinstellung und Rückforderung der Beihilfe;
  6. 6.Ziffer 6Vertragsmodalitäten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.2023
§ 25b.Paragraph 25 b,

Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzlervon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Beihilfen;

2.

förderbare Kosten;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;

4.

Ausmaß und Art der Beihilfen;

5.

Verfahren zur Gewährung der Beihilfen

a.

Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b.

Auszahlungsmodus,

c.

Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d.

Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;

6.

Vertragsmodalitäten.

  1. 1.Ziffer einsGegenstand der Beihilfen;
  2. 2.Ziffer 2förderbare Kosten;
  3. 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
  4. 4.Ziffer 4Ausmaß und Art der Beihilfen;
  5. 5.Ziffer 5Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
    1. a.Litera aAnsuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
    2. b.Litera bAuszahlungsmodus,
    3. c.Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
    4. d.Litera dEinstellung und Rückforderung der Beihilfe;
  6. 6.Ziffer 6Vertragsmodalitäten.

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