Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) Fundstelle

K-SVFG - Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. § 0 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015
  4. § 0 gültig von 18.11.2010 bis 13.01.2015
  5. § 0 gültig von 01.01.2001 bis 17.11.2010

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Künstler-Sozialversicherungsfonds

§ 3.

Errichtung

§ 4.

Aufgaben

§ 5

Finanzierung

§ 5a

Abgaben

§ 6.

Organe des Fonds

§ 7.

Kuratorium

§ 8.

Aufgaben des Kuratoriums

§ 9.

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 10.

Geschäftsführer

§ 11.

Künstlerkommission

§ 12.

Verschwiegenheitspflicht

§ 13.

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

§ 14.

Abgabenbefreiung

§ 15.

Aufsicht

3. Abschnitt
Beitragszuschüsse des Fonds

§ 16.

Zuschüsse zu Beiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung (Anm.: Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung)

§ 17.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 18.

Höhe des Beitragszuschusses

§ 19.

Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

§ 20.

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

§ 21.

Auszahlung des Beitragszuschusses

§ 22.

Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

(Anm.: § 22a.

Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit)

§ 23.

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

§ 24.

Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

§ 25.

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

4. Abschnitt
Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler

§ 25a.

Zweck der Beihilfen

§ 25b.

Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

§ 25c.

Gewährung der Beihilfen

§ 25d.

Beirat für die Gewährung der Beihilfen

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 28.

Verweisungen

§ 29.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 30.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31.

Vollziehung

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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