§ 14 K-SVFG

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

(2) Es sind befreit:

1.

unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

2.

die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,

3.

Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.

(3) Die Beitragszuschüsse und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit.

Stand vor dem 13.01.2015

In Kraft vom 01.01.2001 bis 13.01.2015

(1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

(2) Es sind befreit:

1.

unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

2.

die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,

3.

Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.

(3) Die Beitragszuschüsse und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit.

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