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(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
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(3) Die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen,
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solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.
(5) Die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fertigkeiten im Schilaufen sind durch eine Bescheinigung einer Schischule oder eine Befähigung zur Lehrkraft gemäß § 8 nachzuweisen. Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen. Soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist, sind Gegenstand der Befragung:
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(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
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(3) Die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen,
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solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.
(5) Die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Fertigkeiten im Schilaufen sind durch eine Bescheinigung einer Schischule oder eine Befähigung zur Lehrkraft gemäß § 8 nachzuweisen. Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen. Soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist, sind Gegenstand der Befragung:
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