Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
1. | als selbständige Mittelschulen, | |||||||||
2. | als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule. |
Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
1. | als selbständige Mittelschulen, | |||||||||
2. | als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule. |