§ 19a K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2020 bis 31.12.9999

Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen

a) als selbständige Neue Mittelschule,

1.

als selbständige Mittelschulen,

b) als eine Klasse einer Neuen Mittelschule, die jeweils einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen ist, oder

2.

als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule.

c) als Expositurklassen an einer selbständigen Neuen Mittelschule

Stand vor dem 22.07.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 22.07.2020

Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen

a) als selbständige Neue Mittelschule,

1.

als selbständige Mittelschulen,

b) als eine Klasse einer Neuen Mittelschule, die jeweils einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen ist, oder

2.

als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule.

c) als Expositurklassen an einer selbständigen Neuen Mittelschule

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