§ 16 K-SBBG Strafbestimmungen

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

a)

einen der in § 3 angeführten Berufe ohne Anzeige nach § 12 Abs. 1, trotz Untersagens nach § 12 Abs. 3 oder 6 oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 ausübt;

b)

einen der in § 3 angeführten Berufe entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 5, 10 und 11 ausübt;

c)

eine Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu gemäß § 15 berechtigt zu sein;

d)

eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung verwechselbar ist, sofern nicht eine Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 15 Abs. 3 oder 4 oder einer anderen Rechtsvorschrift gegeben ist;

e)

eine Bildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne hiefür berechtigt zu sein.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.09.2007 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

a)

einen der in § 3 angeführten Berufe ohne Anzeige nach § 12 Abs. 1, trotz Untersagens nach § 12 Abs. 3 oder 6 oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 ausübt;

b)

einen der in § 3 angeführten Berufe entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 5, 10 und 11 ausübt;

c)

eine Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu gemäß § 15 berechtigt zu sein;

d)

eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung verwechselbar ist, sofern nicht eine Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 15 Abs. 3 oder 4 oder einer anderen Rechtsvorschrift gegeben ist;

e)

eine Bildungseinrichtung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne hiefür berechtigt zu sein.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

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