§ 9 K-PPAG Verweisungen

K-PPAG - Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen in folgender Fassung zu verstehen:

1.

Hausbetreuungsgesetz – HBG, BGBl. I Nr. 33/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008;

2.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013;

3.

Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I Nr. 55/2006.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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