§ 2a K-PPAG Abberufung

K-PPAG - Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Landesregierung hat den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

In Kraft seit 21.09.1990 bis 31.12.9999
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