(1) Zur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.
(2) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegen stehen.
(3) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) ist weisungsfrei.
(4) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Die Patientenanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
(5) Die in der Patientenanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des (der) Patientenanwalts (-anwältin).
(6) Die Landesregierung hat der Patientenanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.
(1) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
(2) Die Stelle des (der) Patientenanwaltes (-anwältin) ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben.
(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines, die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen.
Die Landesregierung hat den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(1) Aufgaben der Patientenanwaltschaft sind:
1. | die Entgegennahme von Beschwerden von Patienten und deren Angehörigen über die Behandlung oder die Betreuung in Krankenanstalten oder bei Ärzten oder Zahnärzten sowie die Entgegennahme von Anregungen aus diesem Bereich; | |||||||||
2. | die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitfällen sowie die Unterstützung bei der außergerichtlichen Schadensregulierung; | |||||||||
3. | die Mitwirkung im Verfahren zur Entschädigung in Härtefällen gemäß § 15 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes; | |||||||||
4. | die Begutachtung von Rechtsvorschriften im Bereich des Gesundheitswesens; | |||||||||
5. | die Information der Öffentlichkeit und von Patienten und deren Angehörigen über Angelegenheiten, die für Patienten von Bedeutung sind, sowie über die Aufgaben und die Tätigkeit der Patientenanwaltschaft; | |||||||||
6. | die Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden, die Patienteninteressen betreffenden Fragen, wie insbesondere bei der Errichtung oder Auflassung sowie der Verbesserung stationärer oder ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden; | |||||||||
7. | die Errichtung von Patientenverfügungen gemäß § 6 des Patientenverfügungs-Gesetzes. |
(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die Patientenanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
(3) Bezieht sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Patientenanwaltschaft auf die Tätigkeit von Ärzten oder Zahnärzten, sind die betroffenen Personen oder Einrichtungen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Patientenanwaltschaft hat erforderlichenfalls mit anderen Informations- und Beschwerdestellen oder den entsprechenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
(4) Die Patientenanwaltschaft hat mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf das Gesundheitswesen bezieht oder die Patienteninteressen wahrnehmen (wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen), die Zusammenarbeit zu suchen.
(5) Die Patientenanwaltschaft ist berechtigt, auch andere als in Abs. 2 bis 4 genannte Personen oder Einrichtungen einzuladen, zu einem konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sind der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) und die Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft berechtigt, jene Räume einer Krankenanstalt zu betreten, in denen Patienten untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werden.
(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) kann zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben außerhalb seiner (ihrer) Büroräumlichkeiten Sprechstunden abhalten.
(8) Die Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft kann auch anonym erfolgen.
Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat jährlich einen Bericht über seine (ihre) Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(1) Zur Wahrung der Interessen von pflegebedürftigen Personen wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet und ein Pflegeanwalt oder eine Pflegeanwältin bestellt.
(2) Von der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ausgenommen ist die Pflege von Personen in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und gemäß § 1 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes sowie die Pflege bei Personen oder in Einrichtungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz.
(3) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) ist weisungsfrei.
(4) Die in der Pflegeanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin).
(5) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegeanwaltschaft zu unterrichten. Die Pflegeanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Landesregierung hat der Pflegeanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche, fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.
(1) Der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dabei findet der Abs. 3 keine Anwendung.
(2) Zum Pflegeanwalt (zur Pflegeanwältin) kann nur eine Person bestellt werden, die die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfüllt.
(3) Die Stelle des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Bestellung nach Abs. 1 auf das Ergeb-nis eines die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestellung nach Abs. 1 endet
a) | mit Ablauf der Bestellungsdauer, | |||||||||
b) | mit der Abberufung, | |||||||||
c) | mit Ablauf jenes Jahres, in dem der (die) Pflegeanwalt (- anwältin) das 65. Lebensjahr vollendet oder | |||||||||
d) | durch Verzicht oder Tod. |
(5) Die Landesregierung hat den Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(1) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) hat bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag vom Pflegeanwalt (von der Pflegeanwältin) in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(1) Die Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft ist kostenlos. Den Aufwand der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft hat das Land zu tragen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft oder der Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen in folgender Fassung zu verstehen:
1. | Hausbetreuungsgesetz – HBG, BGBl. I Nr. 33/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008; | |||||||||
2. | Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013; | |||||||||
3. | Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I Nr. 55/2006. |
Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz - K-PPAG
StF: LGBl Nr 53/1990
Änderung
LGBl Nr 29/1994
LGBl Nr 108/1997
1. Abschnitt Patientenanwaltschaft | |
§ | 1 Patientenanwaltschaft |
§ | 2 Bestellung |
§ | 2a Abberufung |
§ | 2b Aufgaben und Befugnisse |
§ | 3 Tätigkeitsbericht |
2. Abschnitt Pflegeanwalt | |
§ | 4 Pflegeanwalt |
§ | 5 Bestellung und Abberufung |
§ | 6 Aufgaben und Befugnisse |
§ | 7 Tätigkeitsbericht |
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen | |
§ | 8 Kosten- und Abgabenbefreiung |
§ | 9 Verweisungen |