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(1) Für Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft und Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, bezieht sich die Verweisungsind als Verweisungen auf die jeweils in Geltung stehendegültige Fassung zu verstehen.
(32) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf nachstehend angeführte Bundesgesetze verwiesen wird, sind dieseals Verweisungen in der angeführtenfolgender Fassung anzuwendenzu verstehen:
| Hausbetreuungsgesetz – HBG, BGBl. I Nr. 33/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008; | |||||||||
| Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch | |||||||||
3. | Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I Nr. 55/2006. |
(1) Für Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft und Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, bezieht sich die Verweisungsind als Verweisungen auf die jeweils in Geltung stehendegültige Fassung zu verstehen.
(32) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf nachstehend angeführte Bundesgesetze verwiesen wird, sind dieseals Verweisungen in der angeführtenfolgender Fassung anzuwendenzu verstehen:
| Hausbetreuungsgesetz – HBG, BGBl. I Nr. 33/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008; | |||||||||
| Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch | |||||||||
3. | Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I Nr. 55/2006. |