(1) Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) hat bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag vom Pflegeanwalt (von der Pflegeanwältin) in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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