§ 2 K-PPAG Bestellung

K-PPAG - Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Stelle des (der) Patientenanwaltes (-anwältin) ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines, die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 21.09.1990 bis 31.12.9999
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