§ 3 K-PPAG Tätigkeitsbericht

K-PPAG - Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat jährlich einen Bericht über seine (ihre) Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 21.09.1990 bis 31.12.9999
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