§ 2b K-PPAG § 2b

K-PPAG - Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Aufgaben der Patientenanwaltschaft sind:

1.

die Entgegennahme von Beschwerden von Patienten und deren Angehörigen über die Behandlung oder die Betreuung in Krankenanstalten oder bei Ärzten oder Zahnärzten sowie die Entgegennahme von Anregungen aus diesem Bereich;

2.

die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitfällen sowie die Unterstützung bei der außergerichtlichen Schadensregulierung;

3.

die Mitwirkung im Verfahren zur Entschädigung in Härtefällen gemäß § 15 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes;

4.

die Begutachtung von Rechtsvorschriften im Bereich des Gesundheitswesens;

5.

die Information der Öffentlichkeit und von Patienten und deren Angehörigen über Angelegenheiten, die für Patienten von Bedeutung sind, sowie über die Aufgaben und die Tätigkeit der Patientenanwaltschaft;

6.

die Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden, die Patienteninteressen betreffenden Fragen, wie insbesondere bei der Errichtung oder Auflassung sowie der Verbesserung stationärer oder ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden;

7.

die Errichtung von Patientenverfügungen gemäß § 6 des Patientenverfügungs-Gesetzes.

(2) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die Patientenanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

(3) Bezieht sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Patientenanwaltschaft auf die Tätigkeit von Ärzten oder Zahnärzten, sind die betroffenen Personen oder Einrichtungen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Patientenanwaltschaft hat erforderlichenfalls mit anderen Informations- und Beschwerdestellen oder den entsprechenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.

(4) Die Patientenanwaltschaft hat mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf das Gesundheitswesen bezieht oder die Patienteninteressen wahrnehmen (wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen), die Zusammenarbeit zu suchen.

(5) Die Patientenanwaltschaft ist berechtigt, auch andere als in Abs. 2 bis 4 genannte Personen oder Einrichtungen einzuladen, zu einem konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen. 

(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sind der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) und die Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft berechtigt, jene Räume einer Krankenanstalt zu betreten, in denen Patienten untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werden.

(7) Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) kann zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben außerhalb seiner (ihrer) Büroräumlichkeiten Sprechstunden abhalten.

(8) Die Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft kann auch anonym erfolgen.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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