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(1) Der PatientenanwaltPflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) hat bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag vom Pflegeanwalt (die Patientenanwältin und dievon der Pflegeanwältin) sind berechtigt, jene Räume zur Wahrnehmung ihrer Aufgabenin geeigneter Weise zu betreten, in denen Patienten oder pflegebedürftige Personen untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werdenveröffentlichen.
(3) Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft haben mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf das Gesundheits- und Pflegewesen bezieht oder die Patienteninteressen wahrnehmen (wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen), die Zusammenarbeit zu suchen.
(4) Der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft obliegen weiters:
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(1) Der PatientenanwaltPflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) hat bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag vom Pflegeanwalt (die Patientenanwältin und dievon der Pflegeanwältin) sind berechtigt, jene Räume zur Wahrnehmung ihrer Aufgabenin geeigneter Weise zu betreten, in denen Patienten oder pflegebedürftige Personen untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werdenveröffentlichen.
(3) Die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft haben mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf das Gesundheits- und Pflegewesen bezieht oder die Patienteninteressen wahrnehmen (wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen), die Zusammenarbeit zu suchen.
(4) Der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft obliegen weiters:
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