§ 3 K-MBAG

K-MBAG - Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsVon der Abgabepflicht sind Motorfahrzeuge ausgenommen,
    1. 1.Ziffer einsdie für eine Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich im Dienst der Schiffahrtspolizei, der Wasserbauverwaltung, des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2die im Feuerwehrdienst verwendet werden,
    3. 3.Ziffer 3die von einer anerkannten Rettungsorganisation ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes verwendet werden,
    4. 4.Ziffer 4die von einem Sportverein ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes ausschließlich für die Betreuung der Sportausübung und für Rettungseinsätze verwendet werden,
    5. 5.Ziffer 5die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden,die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden,
    6. 6.Ziffer 6die auf Grund einer Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich zur Schulung von Schiffsführern verwendet werden,die auf Grund einer Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 3 a, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ausschließlich zur Schulung von Schiffsführern verwendet werden,
    7. 7.Ziffer 7Motorfahrzeuge, Flöße und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die
      1. a)Litera anach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde mit einer Antriebsleistung unter einem kW ausgestattet sind,
      2. b)Litera bausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind,
    8. 8.Ziffer 8die ausschließlich zur Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht schiffahrtsbehördlich als Fischereifahrzeuge zugelassen und gekennzeichnet sind.
  2. (2)Absatz 2Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wennEine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz eins, Ziffer 5, ist nur dann anzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;
    2. 2.Ziffer 2sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und
    3. 3.Ziffer 3die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegenDie aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Absatz 2, Litera d, Ziffer eins bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Absatz 2, Litera d, Ziffer eins bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen
  4. (4)Absatz 4(entfällt)
  5. (5)Absatz 5Als Rettungsorganisationen nach Abs. 1 Z 3 gelten Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 8 bis Abs. 12 des Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetzes als solche anerkannt sind.Als Rettungsorganisationen nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten Einrichtungen, die nach Paragraph 5, Absatz 8 bis Absatz 12, des Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetzes als solche anerkannt sind.
  6. (6)Absatz 6Die Verwendung eines Motorfahrzeuges für Zwecke nach Abs. 1 Z 4 durch einen Sportverein begründet nur dann eine Ausnahme von der Abgabepflicht, wennDie Verwendung eines Motorfahrzeuges für Zwecke nach Absatz eins, Ziffer 4, durch einen Sportverein begründet nur dann eine Ausnahme von der Abgabepflicht, wenn
    1. a)Litera ader Sportverein einem Fachverband oder einem Dachverband im Sinne des § 2 Abs. 3 des Kärntner Sportgesetzes 1997 - K-SpG, LGBl. Nr. 99, angehört undder Sportverein einem Fachverband oder einem Dachverband im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Kärntner Sportgesetzes 1997 - K-SpG, Landesgesetzblatt Nr. 99, angehört und
    2. b)Litera bder Abgabenbehörde eine Bestätigung des Fachverbandes oder eines Dachverbandes vorgelegt wird, daß der betreffende Sportverein eine nachhaltige Vereinstätigkeit entfaltet.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 K-MBAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 K-MBAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 K-MBAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 K-MBAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 K-MBAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-MBAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-MBAG
§ 4 K-MBAG