§ | 1 Ziele des Gesetzes |
§ | 1a Bereiche der Förderung |
§ | 2 Förderungsmaßnahmen |
§ | 3 Förderungsrichtlinien |
§ | 4 Förderungsgrundsätze |
§ | 5 Arten der Förderung |
§ | 6 Mitwirkung der Arbeiterkammer |
§ | 7 Anträge |
§ | 7a Datenschutzrechtliche Bestimmung |
2. Abschnitt
§ | 8 Beirat |
§ | 9 Zusammensetzung des Beirates |
§ | 10 Sitzungen |
Anlage 1 | Verzeichnis der öffentlichen fließenden Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten |
Anlage 2 | Verzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Privatgewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten |
§ 1
Abgabegegenstand
(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).
(2) Die Motorbootabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.
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