§ 1 K-MBAG 1. Abschnitt

K-MBAG - Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§

1                Ziele des Gesetzes

§

1a             Bereiche der Förderung

§

2                Förderungsmaßnahmen

§

3                Förderungsrichtlinien

§

4                Förderungsgrundsätze

§

5                Arten der Förderung

§

6                Mitwirkung der Arbeiterkammer

§

7                Anträge

§

7a             Datenschutzrechtliche Bestimmung

2. Abschnitt

§

8                Beirat

§

9                Zusammensetzung des Beirates

§

10             Sitzungen

 

Anlage 1

Verzeichnis der öffentlichen fließenden Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land    Kärnten

Anlage 2

Verzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Privatgewässer gemäß    § 1 Abs. 1 im Land Kärnten

 

§ 1
Abgabegegenstand

(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).

(2) Die Motorbootabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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