(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1993 in Kraft.
(2) Für das Jahr 1993 ist die Abgabe nur dann zu entrichten, wenn das Motorfahrzeug am zweiten Monatsersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schiffahrtsbehördlich zugelassen ist oder nach diesem Zeitpunkt zugelassen wird (§ 103 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl Nr 87/1989).
0 Kommentare zu § 10 K-MBAG