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Legende:
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(2) Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wenn
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(3) Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen
(4) (entfällt)
(5) Als Rettungsorganisationen nach Abs. 1 Z 3 gelten Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 8 bis Abs. 12 des Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetzes als solche anerkannt sind.
(6) Die Verwendung eines Motorfahrzeuges für Zwecke nach Abs. 1 Z 4 durch einen Sportverein begründet nur dann eine Ausnahme von der Abgabepflicht, wenn
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(2) Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wenn
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(3) Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen
(4) (entfällt)
(5) Als Rettungsorganisationen nach Abs. 1 Z 3 gelten Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 8 bis Abs. 12 des Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetzes als solche anerkannt sind.
(6) Die Verwendung eines Motorfahrzeuges für Zwecke nach Abs. 1 Z 4 durch einen Sportverein begründet nur dann eine Ausnahme von der Abgabepflicht, wenn
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