§ 3 K-MBAG § 3

Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Von der Abgabepflicht sind Motorfahrzeuge ausgenommen,

1.

die für eine Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich im Dienst der Schiffahrtspolizei, der Wasserbauverwaltung, des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache verwendet werden,

2.

die im Feuerwehrdienst verwendet werden,

3.

die von einer anerkannten Rettungsorganisation ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes verwendet werden,

4.

die von einem Sportverein ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes ausschließlich für die Betreuung der Sportausübung und für Rettungseinsätze verwendet werden,

5.

die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden,

6.

die auf Grund einer BewilligungAnzeige gemäß § 14176 Abs. 3a des SchiffahrtsgesetzesSchifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich zur Schulung von Schiffsführern verwendet werden,

7.

Motorfahrzeuge, Flöße und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die

a)

nach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde mit einer Antriebsleistung unter einem kW ausgestattet sind,

b)

ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind,

8.

die ausschließlich zur Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht schiffahrtsbehördlich als Fischereifahrzeuge zugelassen und gekennzeichnet sind.

(2) Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wenn

a) sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;

1.

sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;

b) sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen;

2.

sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und

c) die Verwendung des Motorfahrzeuges von einem öffentlichen Steg oder einem Steg mit Öffentlichkeitscharakter, dh. mit öffentlichem Zugang während der Betriebszeiten, aus erfolgt und
d) die Einnahmen jährlich die nachstehenden Mindestbeträge sowie die Tätigkeit die nachstehenden jährlichen Mindestbetriebsstunden übersteigen:

13.

am Wörthersee: 7.000die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro Mindesteinnahmen und 140 Mindestbetriebsstunden,die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.

2. am Ossiacher See und Millstätter See: 5.000 Euro Mindesteinnahmen und 100 Mindestbetriebsstunden,
3. am Weissensee und an sonstigen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1: 4.000 Euro Mindesteinnahmen und 80 Mindestbetriebsstunden.

(3) Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen

(4) (entfällt)

(5) Als Rettungsorganisationen nach Abs. 1 Z 3 gelten Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 8 bis Abs. 12 des Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetzes als solche anerkannt sind.

(6) Die Verwendung eines Motorfahrzeuges für Zwecke nach Abs. 1 Z 4 durch einen Sportverein begründet nur dann eine Ausnahme von der Abgabepflicht, wenn

a)

der Sportverein einem Fachverband oder einem Dachverband im Sinne des § 2 Abs. 3 des Kärntner Sportgesetzes 1997 - K-SpG, LGBl. Nr. 99, angehört und

b)

der Abgabenbehörde eine Bestätigung des Fachverbandes oder eines Dachverbandes vorgelegt wird, daß der betreffende Sportverein eine nachhaltige Vereinstätigkeit entfaltet.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.2015

(1) Von der Abgabepflicht sind Motorfahrzeuge ausgenommen,

1.

die für eine Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich im Dienst der Schiffahrtspolizei, der Wasserbauverwaltung, des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache verwendet werden,

2.

die im Feuerwehrdienst verwendet werden,

3.

die von einer anerkannten Rettungsorganisation ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes verwendet werden,

4.

die von einem Sportverein ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes ausschließlich für die Betreuung der Sportausübung und für Rettungseinsätze verwendet werden,

5.

die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden,

6.

die auf Grund einer BewilligungAnzeige gemäß § 14176 Abs. 3a des SchiffahrtsgesetzesSchifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich zur Schulung von Schiffsführern verwendet werden,

7.

Motorfahrzeuge, Flöße und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die

a)

nach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde mit einer Antriebsleistung unter einem kW ausgestattet sind,

b)

ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind,

8.

die ausschließlich zur Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht schiffahrtsbehördlich als Fischereifahrzeuge zugelassen und gekennzeichnet sind.

(2) Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wenn

a) sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;

1.

sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;

b) sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen;

2.

sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und

c) die Verwendung des Motorfahrzeuges von einem öffentlichen Steg oder einem Steg mit Öffentlichkeitscharakter, dh. mit öffentlichem Zugang während der Betriebszeiten, aus erfolgt und
d) die Einnahmen jährlich die nachstehenden Mindestbeträge sowie die Tätigkeit die nachstehenden jährlichen Mindestbetriebsstunden übersteigen:

13.

am Wörthersee: 7.000die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro Mindesteinnahmen und 140 Mindestbetriebsstunden,die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.

2. am Ossiacher See und Millstätter See: 5.000 Euro Mindesteinnahmen und 100 Mindestbetriebsstunden,
3. am Weissensee und an sonstigen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1: 4.000 Euro Mindesteinnahmen und 80 Mindestbetriebsstunden.

(3) Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen

(4) (entfällt)

(5) Als Rettungsorganisationen nach Abs. 1 Z 3 gelten Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 8 bis Abs. 12 des Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetzes als solche anerkannt sind.

(6) Die Verwendung eines Motorfahrzeuges für Zwecke nach Abs. 1 Z 4 durch einen Sportverein begründet nur dann eine Ausnahme von der Abgabepflicht, wenn

a)

der Sportverein einem Fachverband oder einem Dachverband im Sinne des § 2 Abs. 3 des Kärntner Sportgesetzes 1997 - K-SpG, LGBl. Nr. 99, angehört und

b)

der Abgabenbehörde eine Bestätigung des Fachverbandes oder eines Dachverbandes vorgelegt wird, daß der betreffende Sportverein eine nachhaltige Vereinstätigkeit entfaltet.

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