(1) Abgabepflichtig ist die Person, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 1). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.
(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.
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