(1) Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.
(2) Schwimmkörper mit Maschinenantrieb sind in der Binnenschifffahrt verwendete Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Wasserfahrzeuge (§ 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz [SchFG], BGBl. I Nr. 62/1997) noch schwimmende Anlagen (§ 2 Z 14 SchFG) sind. Abs. 1 zweiter Halbsatz ist anzuwenden. Für Flöße im Sinne des § 99 Abs. 3 zweiter Halbsatz SchFG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Motorfahrzeuge im Sinne des Abs. 1.
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