(1) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich
a) | für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb ausgestattet sind, 1,25 Euro, und | |||||||||
b) | für nicht unter lit. a fallende Motorfahrzeuge 1,90 Euro | |||||||||
pro kW Antriebsleistung, mit der das Motorfahrzeug nach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde ausgestattet ist. |
(2) (entfällt)
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe sowie die Mindestbeträge gemäß § 3 Abs. 2 lit. d entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge unter 0,5 Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden sind. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Abgabenzeitraumes (§ 5 Abs. 1) in Kraft zu setzen.
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