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Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer werden im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr 565/1978, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 632/1994, ermächtigt, personenbezogene und auf die Wahlberechtigung für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie auf die Stimmberechtigung für eine Befragung bezogene Daten von physischen und juristischen Personen nach § 17 Abs. 1 Z l und Z 2 zu ermitteln und zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer werden im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr 565/1978, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 632/1994, ermächtigt, personenbezogene und auf die Wahlberechtigung für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie auf die Stimmberechtigung für eine Befragung bezogene Daten von physischen und juristischen Personen nach § 17 Abs. 1 Z l und Z 2 zu ermitteln und zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.